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   BGH, 16.12.1952 - 1 StR 528/52   

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https://dejure.org/1952,231
BGH, 16.12.1952 - 1 StR 528/52 (https://dejure.org/1952,231)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1952 - 1 StR 528/52 (https://dejure.org/1952,231)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1952 - 1 StR 528/52 (https://dejure.org/1952,231)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Öffentlichkeit bei Zeugenvernehmung - Abwägung zwischen Zeugenschutz und dem Interesse an Verfahrensöffentlichkeit - Erschwerung und Gefährdung der Wahrheitsfindung durch Zeugenbedrohung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 344
  • NJW 1953, 315
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 19.08.1981 - 3 StR 226/81

    Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf Grund

    Der Ausschluß der Öffentlichkeit während der Vernehmung eines Zeugen wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung dient, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 3, 344, 345 [BGH 16.12.1952 - 1 StR 528/52] ausgeführt hat, nicht zuletzt dazu, es dem Zeugen zu ermöglichen, seine Zeugnispflicht tunlichst unbeeinflußt und ungefährdet zu erfüllen.

    Der Ausschluß ist so zulässig, wenn dem Zeugen bei wahrheitsgemäßer Aussage in öffentlicher Verhandlung Gefahr für Leib oder Leben durch andere Personen droht (BGHSt 3, 344, 345 [BGH 16.12.1952 - 1 StR 528/52]; 16, 111, 113 [BGH 13.06.1961 - 1 StR 179/61]; BGH bei Holtz MDR 1980, 273) oder auch, wenn zu erwarten ist, daß der Zeuge bei zu erwartenden Mißfallenskundgebungen aus der Zuhörerschaft einen Selbstmordversuch begehen wird (BGH GA 1978, 13), nicht aber schon, wenn ohne eine vergleichbare Gefahr mit einer Erschwerung der Wahrheitsermittlung zu rechnen ist.

    Solche Folgen von Zeugenvernehmungen, die sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Zeugnispflicht ergeben können, muß ein Zeuge aber hinnehmen (BGHSt 3, 344, 345) [BGH 16.12.1952 - 1 StR 528/52].

  • BGH, 09.06.1999 - 1 StR 325/98

    Verfahren über den Ausschluß der Öffentlichkeit

    b) Die Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs ging bisher allerdings davon aus, daß selbst dann, wenn für Verfahrensbeteiligte und Zuhörer der Ausschließungsgrund auf der Hand lag, auf dessen genaue Bezeichnung im Gerichtsbeschluß nicht verzichtet werden darf (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56 f.; 3, 344, 345; 27, 117, 118; 27, 187, 188; 30, 298, 301; 38, 248; 411 145, 146; BGH NJW 1977; 1643; StV 1981, 3; 1984, 146; NStZ 1983, 324; BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 1 - 6; BGH, Urt. v. 11. September 1975 - 4 StR 417175; Beschl. v. 18. Februar 1976 - 3 StR 13/76; Urt. v. 10. März 1976 -3 StR 15/76; Beschl. v. 27. November 1987 - 2 StR 591/87 BGHR aaO Begründung 3).
  • BGH, 10.05.1995 - 3 StR 145/95

    Anforderungen an die Begründung eines die Öffentlichkeit ausschließenden

    Dem Begründungsgebot des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird dagegen dann Genüge getan, wenn der Beschluß auf eine Gesetzesbestimmung verweist, die nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält (vgl. BGHSt 27, 117, 119 zu § 172 Nr. 4 GVG - Vernehmung einer Person unter 16 Jahren) oder die in Bezug genommene Alternative zweifelsfrei erkennen läßt (BGHSt 30, 298, 299 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Staatssicherheit; BGH NStZ 1986, 179 mit Anmerkung Gössel zu § 172 Nr. 1 - Gefährdung der Sittlichkeit; BGHSt 3, 344, 345; BGHSt 30, 193, 194 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der öffentlichen Ordnung; BGHSt 30, 212, 213 zu § 172 Nr. 2 GVG - schutzwürdige Interessen).

    Denn der Hinweis auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung - einschließlich der Personengefährdung - genügte bislang den an die Mitteilung des Ausschlußgrundes zu stellenden Anforderungen (vgl. BGHSt 3, 344; 30, 193).

  • BGH, 20.10.1998 - 1 StR 325/98

    Sexuelle Nötigung durch Entkleidung, Fotographie und Fesselung des Opfers; Sinn

    Die Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs geht im Hinblick auf den Wortlaut des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG bisher allerdings davon aus, daß selbst dann, wenn für Verfahrensbeteiligte und Zuhörer der Ausschließungsgrund auf der Hand lag, auf dessen Bezeichnung im Gerichtsbeschluß nicht verzichtet werden darf (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 57, 58; 3, 344, 345; 27, 117, 118; 27, 187, 188; 30, 298, 301; 38, 248; 41, 145, 146; BGH NJW 1977, 1643; StV 1981, 3; 1984, 146; NStZ 1983, 324; BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 1 - 6; BGH, Urt. vom 11. September 1975 - 4 StR 417/75; Beschl. vom 18. Februar 1976 - 3 StR 13/76; Urt. vom 10. März 1976 - 3 StR 15/76; Beschl. vom 27. November 1987 - 2 StR 591/87).
  • BGH, 23.05.1956 - 6 StR 14/56
    Erst wenn nach der Überzeugung des Gerichts ersichtlich wird, daß die öffentliche Gewalt den Zeugen, den Angeklagten oder ihre nahen Angehörigen möglicherweise nicht mehr wirksam vor ernsten und schwerwiegenden rechtswidrigen Angriffen, insbesondere vor solchen gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit, schützen kann, daß die Besorgnis vor solchen Folgen den Zeugen oder Angeklagten bestimmt, mit der Wahrheit zurückzuhalten, kann das Gebot, die Wahrheit zu ergründen, auf Kosten des Grundsatzes der Öffentlichkeit den Vorrang beanspruchen (vgl. BGHSt 3, 344).
  • BGH, 24.08.1995 - 4 StR 470/95

    Ausschließungsgrund - Geheimnisoffenbarung - Geheimhaltungsgebot - Angabe des

    Dem Begründungsgebot des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird somit zwar dann Genüge getan, wenn der Beschluß lediglich auf eine Gesetzesbestimmung verweist, die nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält (vgl. BGHSt 27, 117, 119 zu § 172 Nr. 4 GVG - Vernehmung einer Person unter 16 Jahren) oder die in Bezug genommene Alternative zweifelsfrei erkennen läßt (BGHSt 30, 298, 299 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Staatssicherheit; BGH NStZ 186, 179 mit Anm. Gössel zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Sittlichkeit; BGHSt 3, 344, 345; 30, 193, 194 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der öffentlichen Ordnung; BGHSt 30, 212, 213 zu § 172 Nr. 2 GVG - schutzwürdige Interessen; BGH MDR 1995, 942 zu § 172 Nr. 1 a GVG - Schutz gefährdeter Zeugen).
  • BGH, 27.10.1981 - 1 StR 496/81

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaubtem

    In Fällen, in denen das öffentliche Interesse tatsächlich der Vernehmung eines Gewährsmannes in öffentlicher Hauptverhandlung selbst dann entgegensteht, wenn die Aussagepflicht zur Person eingeschränkt wird, kommen als Mittel zur Ermöglichung der Beweiserhebung wie auch der Wahrung des öffentlichen Interesses in Betracht: Vernehmung in nichtöffentlicher Verhandlung (vgl. BGHSt 3, 344, 345; BGH, Urt. vom 20. November 1979 - 1 StR 622/79 - bei Holtz MDR 1980, 273), Vernehmung des Informanten durch den beauftragten oder ersuchten Richter (notfalls in Abwesenheit des Angeklagten oder auch des Verteidigers) i.V.m. Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO, Vernehmung des unmittelbaren Zeugen (Informanten) durch die Polizei i.V.m. Verlesung nach § 251 Abs. 2 StPO, schließlich auch Einholung einer schriftlichen Äußerung dieses Zeugen i.V.m. Verlesung nach § 251 Abs. 2 StPO (BVerfG NJW 1981, 1719, 1724 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]; BGHSt 29, 109, 113 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; 29, 390, 391 [BGH 29.10.1980 - 3 StR 335/80]; 30, 34, 35; BGH NJW 1980, 2088; 1981, 770) [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80].
  • BGH, 13.06.1961 - 1 StR 179/61

    Einzelerschiessung von 8 Juden während und nach der Liquidierung des Ghettos von

    Wie ernst der Gesetzgeber diese störenden Einflüsse nimmt, ergibt sich u.a. aus dem von diesen Erwägungen mitbestimmten grundsätzlichen Ausschluss der Öffentlichkeit in Jugendsachen (§ 48 JGG) und der Möglichkeit ihres Ausschlusses wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung (§ 172 GVG), die auch dann Platz greift, wenn einer Beweisperson bei wahrheitsgemässer Aussage in öffentlicher Verhandlung von anderen Gefahr für Leib und Leben droht (BGHSt 3, 344).
  • BGH, 08.10.1986 - 3 StR 382/86

    Ausschließung der Öffentlichkeit bei Vernehmung eines Zeugen

    Ein Ausschluß der Öffentlichkeit wegen "Gefährdung der öffentlichen Ordnung" gemäß § 172 Nr. 1 GVG kann in Betracht kommen, falls eine erhebliche Gefahr für Zeugen durch die Anwesenheit von Zuhörern oder allgemein von dem Bekanntwerden des Inhalts ihrer Aussage ausgeht (vgl. dazu BGHSt 3, 344, 345; 9, 280, 284; 16, 111, 113; 30, 193, 194 f.; BGH bei Holtz MDR 1980, 273; BGH NStZ 1983, 324).
  • BGH, 17.01.1969 - 2 StR 533/68

    Bestrafung wegen Diebstahls bei Verstoß gegen Bewährungsauflagen - Einführung

    Drohte dem Zeugen M. bei Erscheinen in öffentlicher Verhandlung an Gerichtsstelle von anderen Personen Gefahr für Leib und Leben, so hatte die Strafkammer nicht nur die Möglichkeit, die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszuschließen (vgl. BGHSt 3, 344; 16, 111, 113), [BGH 13.06.1961 - 1 StR 179/61]sondern sie konnte notfalls sogar die Hauptverhandlung vorübergehend an einen anderen Ort verlegen.
  • BGH, 28.02.1973 - 2 StR 645/72

    Strafbarkeit wegen unbefugten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit

  • BGH, 29.11.1972 - 3 StR 134/72

    Anforderungen an die Begründung des Ausschluss der Öffentlichkeit bei einer

  • BGH, 21.12.1971 - 1 StR 594/71

    Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung -

  • BGH, 09.09.1971 - 1 StR 317/71

    Rüge der fehlenden Anwesenheit eines Dolmetschers - Anforderungen an das

  • BGH, 31.01.1969 - 2 StR 674/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Diebstahls -

  • BGH, 08.02.1967 - 2 StR 466/66

    Unbefugtes Führen eines inländischen akademischen Grades - Anspruch des

  • BGH, 20.11.1979 - 1 StR 622/79

    Sachgemäße Dolmetschertätigkeit einer zugezogenen Dolmetscherin - Ausnahmen von

  • BGH, 07.06.1977 - 5 StR 254/77

    Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung bei

  • BGH, 08.01.1965 - 4 StR 458/64

    Unzulässige Beschränkung in der Verteidigung des Angeklagten durch Ablehnung

  • BGH, 05.04.1955 - 1 StR 63/55

    Rechtsmittel

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